FussVideo - Text 274: Holzschuh-Fall

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Holzschuh-Fall
Fall 3: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 136 ("Holzschuh-Fall")

Die A, der ihre Fahruntüchtigkeit bewußt war, hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Nach Klärung der Schuldfrage und der Angabe der Personalien gegenüber dem Unfallbeteiligten F wollte sie ihren Wagen auf eine Verkehrsinsel fahren. Dies verhinderte die Ehefrau von F, die E, indem sie den Zündschlüssel abzog und an sich nahm. Die A forderte den Schlüssel zurück und versuchte diesen wiederzuerlangen. Dies gelang ihr nicht, da die E den Schlüssel an F weitergab und umgekehrt, sobald A sich dem jeweiligen Schlüsselbesitzer zuwandte.
Schließlich hielt F die A an beiden Armen fest, um sie daran zu hindern, wieder zu fahren. Hierdurch erlitt diese am linken Unterarm ein Hämatom. Obwohl ein Zeuge sich schon bereit erklärt hatte, die Polizei zu verständigen, befreite sich die A, indem sie dem F mit einem ihrer Holzclogs in den Unterleib trat. F erlitt eine Hodenprellung, ging zu Boden und forderte seine Frau E auf, die Schlüssel herauszugeben. Nachdem A ihre Wagenschlüssel erhalten hatte, fuhr sie davon.

Strafbarkeit der A?

Hinweise zur Besprechung:

Die Verkehrsdelikte spielen in dem Fall eine untergeordnete Rolle; insbesondere der Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht ist nicht erfüllt, da A gegenüber den Unfallbeteiligten die erforderlichen Angaben gemacht hat. Im Vordergrund steht damit die gefährliche Körperverletzung.

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr.2 StGB)

Indem die A dem F mit einem beschuhten Fuß (Holzclog) in den Unterleib trat, könnte sie sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben.

a) Der objektive und der subjektive Tatbestand sind ohne weiteres erfüllt. Die Hodenprellung stellt eine körperliche Mißhandlung sowie eine Gesundheitsbeschädigung dar. Darüber hinaus ist die Körperverletzung qualifiziert, da der mit einem Holzclog beschuhte Fuß ein gefährliches Werkzeug darstellt. Im übrigen handelte die A vorsätzlich.

b) Rechtswidrigkeit - Zu klären bleibt, ob die A durch Notwehr oder Nothilfe (§ 32 II StGB) gerechtfertigt ist. Zentral ist hierbei die Frage, ob eine Notwehrlage gegeben war, näherhin, ob F berechtigt war, die A festzuhalten. Das Verhalten des F müßte ein rechtswidriger Angriff sein.

Indem F die A festhielt, um zu verhindern, daß diese mit dem Wagen weiterfährt, beging er eine Körperverletzung und eine versuchte Nötigung. Mithin sind die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit der A insoweit tangiert. Allerdings könnte der F seinerseits gerechtfertigt sein, so daß der Angriff nicht rechtswidrig wäre.

aa) In Betracht kommt zunächt § 127 I StPO, da die A wegen ihrer Alkoholfahrt eine Straftat nach § 316 I StGB begangen hatte und auf frischer Tat betroffen war. Freilich handelte F nicht in der Absicht, die A festzunehmen, um Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen. Sein Ziel war es, sie von der Weiterfahrt abzuhalten; d.h. eine neue Straftat nach § 316 I StGB zu verhindern. Die Abwehr weiterer Straftaten kann allerdings nicht mit der Eingriffsnorm des § 127 I StPO gerechtfertigt werden.

bb) In Frage kommt jedoch eine Nothilfe gem. § 32 II 2. Alt. StGB. Dies setzt einen Angriff auf ein nothilfefähiges Rechtsgut voraus. Sofern die stark alkoholisierte A ihre Fahrt fortgesetzt hätte, wäre es zu einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 316 I StGB) gekommen. Problematisch ist, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs ein nothilfefähiges Rechtsgut ist.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist zunächst kein Rechtsgut des Staates, bei dem sich die Problematik stellen würde, ob ein Bürger überhaupt Nothilfefunktionen für den Staat übernehmen darf. Es handelt sich vielmehr um ein überindividuelles Rechtsgut. Die wohl h.M. lehnt eine Nothilfe grundsätzlich ab, da der Schutz überindividueller Rechtsgüter ausschließlich den staatlichen Organen obliege. Dies wird zutreffend damit begründet, daß die Selbstjustiz herausgefordert wird, wenn der Bürger in diesen Fällen intervenieren dürfte.

Einschränkend wird zum Teil darauf verwiesen, daß eine Nothilfe bzw. Notwehr jedenfalls dann eröffnet sein muß, wenn neben dem überindividuellen Rechtsgut auch ein individuelles Rechtsgut bedroht wird. Vorliegend bestehen hierfür allerdings kaum Anhaltspunkte, wenngleich es denkbar erscheint, daß die A infolge ihrer Alkoholisierung nochmals einen Unfall mit Sach und/oder Personenschaden (§ 315c I Nr.1 StGB) verursachen könnte. Freilich fehlt es dann am Merkmal der Gegenwärtigkeit.

cc) Ausgehend von diesen Überlegungen könnten die Straftaten des F durch einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Dann müßte eine Gefahr für ein Rechtsgut gegeben sein.

Eine Gefahr liegt vor, "wenn nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern eine auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit einen schädigenden Ereignisses besteht". Vorliegend bestand die naheliegende Möglichkeit, daß die A durch ihre Weiterfahrt die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen würde (§ 316 I StGB).

Fraglich ist jedoch, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs in diesem Zusammenhang ein notstandfähiges Rechtsgut darstellt. Zum Teil wird die Notstandsfähigkeit von überindividuellen Rechtsgütern nicht anders beurteilt als deren Notwehrfähigkeit, weil ansonsten die Notwehrunfähigkeit über die Anwendung des § 34 StGB unterlaufen werden könnte. Die Gegenauffassung argumentiert damit, daß im Hinblick auf die Interessenabwägung die Voraussetzungen des § 34 StGB wesentlich differenzierter und auch eigenständiger zu bestimmen seien. Der Begriff der Gefahr kann demnach weiter gefaßt werden als der des Angriffs. Dies erlaubt es sodann auch, die Notstandsfähigkeit überindividueller Rechtsgüter anzuerkennen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 34 StGB sind gegeben: Die Gefahr war gegenwärtig, da A losfahren wollte. Sie war auch nicht anders abwendbar, da die Polizei zwar verständigt, jedoch noch nicht eingetroffen war. Weiterhin standen dem F mildere Mittel nicht zur Verfügung. Nicht zuletzt überwog das von F geschützte Interesse wesentlich die beeinträchtigten Interessen seitens der A. Zu berücksichtigen ist der nur geringfügige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Willensfreiheit einerseits. Sowie die erhebliche Alkoholisierung der A und die Tatsache, daß es bereits zu einem Unfall gekommen war, andererseits.

Mithin war das Verhalten des F vom Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB gedeckt. Es lag demnach kein rechtswidriger Angriff vor, der die A zur Notwehr hätte berechtigen können. Demnach machte sie sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar. Anhaltpunkte für einen Irrtum bestehen nicht. Sofern die A glaubte, derart vorgehen zu dürfen, liegt ein (vermeidbarer) Erlaubnisirrtum vor.

 

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